Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WK Fenster und Türen GmbH & Co. KG
1. Vertragsabschluss
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Auftraggeber (im Folgenden AG) verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den AG erklärt werden.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern. Der AG wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
2. BAULEISTUNGEN
Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gelten die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.
3. LEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN, Außer BAULEISTUNGEN
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistung im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.4. Bei Leistungen an Öffentliche AG, bei denen die Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen, seitens des AG zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.1
Wird die vom Auftragnehmer (im Folgenden AN) geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z. B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.
3.3
Ist die vertragliche Leistung vom AN erbracht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Der AG verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Während eines Verzuges hat der AG die Geldschuld in Höhe von jährlich 9% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, behalten wir uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Montage oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vor.
Der AG hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch uns anerkannt wurden. Der AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und sonstige Kosten zu ersetzen.
3.4
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden.
Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
Aufrechnungen mit anderen, als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung, sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
Mit Abnahme des Werkes sind sämtliche Gewährleistungsansprüche des AG ausgeschlossen. Ausgenommen sind hiervon Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern, sowie Schadensersatzansprüchen, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den AN. Ebenfalls ausgenommen ist hiervon die die Haftung wegen Mängeln, die durch den AN arglistig verschwiegen wurden oder für die er eine Garantie übernommen hat.
4. BEDINGUNGEN FÜR ALLE LEISUNGEN UND LIEFERUNGEN
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsanteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 3 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wen a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss b) oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen c) oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfährt. Der AN behält sich vor, eine Anzahlung und / oder Abschlagsrechnungen anzufordern. Ab einer Summe von > 10.000,00 EUR netto werden grundsätzlich Anzahlungen in Höhe von 50% der Auftragssumme eingefordert. Der AG schuldet zudem die Stellung einer Sicherheitsleistung für die vereinbarte Vergütung, welche sich prozentual an dieser orientiert.
4.2 EIGENTUMSVORBEHALT
1.) Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des AN und der mit ihm verbundene Firmen gegen den AG offenstehen.
2.) Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3.) Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den AN abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG hiermit an den AN ab.
4.) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenabreden, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.
5.) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
6.) Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigenvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
7.) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8.) Die beweglichen Teile unserer Lieferungen bleiben auch nach der Montage unser Eigentum. Beim Zahlungsverzug sind wir unwiderruflich ermächtigt, die beweglichen Teile auf Kosten des AN zurückzunehmen und dazu die Baustelle zu betreten.
4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
4.4 Gerichtsstand
m Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung, zwischen dem AN und dem AG ist der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz des AN.
4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.
5. Datenschutz
Allgemeine Hinweise zur DSGVO finden Sie im Angebot und in der Auftragsbestätigung. Hinweise zur Verarbeitung Ihrer Daten können auf unserer Internetseite heruntergeladen bzw. eingesehen werden.
6. Vertretung
Der AG und der AN können sich im Falle von Änderungswünschen durch eine Person vertreten lassen. Diese Vertretung ist allerdings auf die Änderungsbeauftragung, sowie auf die Durchführung der Abnahme auf Seiten des Auftraggebers und auf die Auftragsentgegennahme auf Seiten des Auftragnehmers beschränkt.
7. Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsansprüche des AG verjähren in einem Jahr ab Abnahme des gesamten Werkes durch den Auftraggeber, beziehungsweise durch eine zur Abnahme berechtigten Person. Im Falle der Teilabnahme, ab Abnahme der abgeschossenen Teile der Leistung. Ausgenommen sind hiervon Mängelansprüche eines Verbrauchers, sowie Schadensersatzansprüchen, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch den Auftragnehmer. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8. Verbraucherschlichtungsstelle
Im Falle eines Streitbeilegungsverfahren gilt die Handwerkskammer Münster, Bismarckallee 1, 48151 Münster, https://www.hwk-muenster.de/de, als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle.
WICHTIGER HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei Altbausanierungen teilweise nicht vermeiden, dass Fliesenbeschädigungen in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf. bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten sowie Elektroarbeiten in jeglicher Form und sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in unseren Preisen enthalten. Eine Haftungsübernahme müssen wir daher grds. ablehnen. Wir bitten um Ihr Verständnis und bedanken uns dafür!
WK-Fenster und Türen GmbH & Co. KG
Stand: 09/2014